Bruno Gröning

- 12 - Gibt es auch vom psychotherapeutischen Standpunkt Bedenken gegen Gröning? Im Augenblick - ja. Wir haben festgestellt, daß bei Patienten, bei denen die seelischen Konflikte wegen fehlender oder unvollkommener Feststellung der Ursachen dieser Konflikte (Analyse) noch bestehen, durch seine schnell zupackende Methode manchmal sogar lebensgefährliche Komplikationen geschaffen werden können. Zweitens liegt die Gefahr nahe, daß Gröning auf Grund fehlender oder unzureichender Krankheitserkennung nur die Krankheitserscheinungen beseitigt. Das ist z. B. bei alarmierenden Schmerzen der Fall, die Symptome lebensgefährlicher, rasch fortschreitender Erkrankungen sind. Die Beseit igung dieser Schmerzen ist dem Psychotherapeuten leicht möglich. Er wird aber die Schmerzbeseitigung bei einer Blinddarmentzündung ablehnen, weil sie die Krankheit nicht beseitigt, den Patienten aber von der rechtzeitigen Operation fernhält. Drittens beherrscht Gröning das „Kontaktproblem", d. h. die seelische Bindung und Lösung der persönlichen Beziehung des Seelenarztes zum Patienten, nicht so sicher, daß der Patient am Schluß der Behandlung wieder genügend selbständig wird. Oft bleibt der von ihm Behandelte in einem ungünstigen Schwebezustand oder gar einer Hörigkeit Gröning gegenüber. Viertens überschätzt er wahrscheinlich gewisse hellseherische Einflüsse seinerseits, die in seine Arbeitsweise hineinspielen und seiner Heiltätigkeit dann ein unklares Bild geben (z. B. Ferndiagnose und Fernbehandlung). Diese Grenzprobleme müssen einer späteren Untersuchung vorbehalten bleiben. Grundsätzlich scheinen sie aber seine vorhin geschilderte Arbeitsweise nicht zu berühren. Wie stellen wir uns zu einer Zulassung Grönings? Die obigen Bedenken machen - trotz der grundsätzlichen Befürwortung, Gröning sein Lebensziel der Heilung zu lassen - eine bedingungslose Zulassung Grönings vorerst noch nicht möglich. Aus der bisherigen Zusammenarbeit mit ihm haben sich aber hinreichende Anhaltspunkte ergeben, die erhoffen lassen, daß Gröning sich in ärztlicher Zusammenarbeit zu einem zuverlässigen Psychotherapeuten heranbilden kann. Dazu scheint es notwendig, ihn nicht weiterhin durch ein Verbot einzuschränken. Es ist zweckmäßig, daß sich die Heilungssuchenden an einen Arzt wenden, der bereit ist, Gröning in seiner Praxis mitarbeiten zu lassen. Weitere Möglichkeiten dürften sich aus einer Zusammenarbeit zwischen Gröning und vernünftigen Ärzten nach Art der Heidelberger Untersuchung ergeben, müßten sich jedoch im Interesse der Wissenschaft und der Kranken über einen Zeitraum von mindestens einem Vierteljahr erstrecken. Daraus ergibt sich, daß man Gröning mit dem Verbot seiner Tätigkeit nicht abtun kann. Man muß im Interesse der Wissenschaft und der Kranken Grönings Methode exakt erforschen und anderen Psychotherapeuten zugänglich machen. Man muß Gröning selbst die Möglichkeit zur Weiterarbeit in diesem Sinne geben." So wohlwollend dieses Gutachten für Gröning in einer Weise war, so hinderlich war es in anderer Beziehung, weil es ja eine sofortige Freigabe seiner Heiltätigkeit nicht befürwortete. Und darauf beriefen sich in der Folgezeit die Behörden und Gerichte.

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